Allgemeine Verkaufsbedingungen der Firma ARBOTRADE GmbH
§1 Anwendungsbereich, Ausschluss fremder Geschäftsbedingungen
- Alle unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen basieren auf diesen Bedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt). Nachstehende Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlichen-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Kunde“ genannt).
- Es gelten ausschließlich unsere AGB. Die Anwendbarkeit anderer Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, wir haben dieser Anwendung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
- Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichenden Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
- Unsere AGB gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch ohne erneuten ausdrücklichen Hinweis für künftige Angebote, Lieferungen und Leistungen an den Kunden.
§2 Vertragsschluss, Liefer- und Leistungsumfang, Abtretungsverbot
- Unsere Angebote erfolgen grundsätzlich kostenlos und freibleibend, es sei denn, es ist etwas anderes schriftlich vereinbart. Abschlüsse und Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch unsere Lieferung verbindlich. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.
- Alle Angaben über Produkte, insbesondere die in unseren Angeboten und Druckschriften enthaltenen Abbildungen, Maß- und Leistungsangaben sowie sonstige technische Angaben, sind annähernd zu betrachtende Durchschnittswerte. Branchenübliche Toleranzen in Mengen, Gewichten, Stückzahlen und Abmessungen bleiben ausdrücklich vorbehalten. Wir behalten uns technische Änderungen vor.
- Für den Umfang der Lieferung und Leistung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder, sofern diese nicht vorliegt, unser Angebot maßgebend.
- Teillieferungen sind zulässig, sofern dies für den Kunden zumutbar ist.
- Dokumente und Unterlagen, auf denen unser Angebot basiert, wie technische Zeichnungen, Illustrationen, Beschreibungen, Gewichte und Abmessungen, sind nur dann Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung, sofern dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Wir behalten uns vor, solche Änderungen und Anpassungen vorzunehmen, die den Zweck des Vertrages und der Lieferung nicht wesentlich beeinträchtigen.
- Sämtliche Angebotsunterlagen, Pläne, Zeichnungen, Kostenvoranschläge, Dokumente und Unterlagen – auch in elektronischer Form - verbleiben in unserem Eigentum und dürfen vom Kunden weder einbehalten, geändert, noch kopiert, und sonst vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden und sind uns auf unsere Aufforderung hin umgehend auszuhändigen. Sämtliche Schutzrechte an diesen Unterlagen zu unseren Gunsten bleiben auch dann bestehen, wenn wir diese Unterlagen dem Kunden überlassen. Der Kunde ist zur Verwertung und Weitergabe von Probeexemplaren, Mustern und Modellen nicht berechtigt.
- Wir behalten uns Änderungen des Kaufgegenstandes während der Lieferzeit vor, soweit der Kaufgegenstand und dessen Erscheinungsbild nicht grundlegend geändert und der vertragsgemäße Zweck der Lieferung nicht in für den Kunden unzumutbarer Weise eingeschränkt wird.
- Die Abtretung von Forderungen des Kunden gegen uns ist nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung zulässig. Gleiches gilt für gesetzliche Ansprüche des Kunden im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis.
§3 Preise, Zahlungsbedingungen, Vorauszahlung, Teilzahlung
- Sofern nicht anders vereinbart, gelten unsere Preise für Lieferungen „Ab Werk“, Incoterms 2020, und sind Nettopreise zuzüglich jeweils anwendbarer Umsatzsteuer. Nebenkosten wie Fracht, Zoll, anwendbare Verkaufssteuern und Verpackungskosten hat der Kunde zusätzlich zu entrichten, selbst, wenn diese nicht ausdrücklich ausgewiesen sind.
- Wir sind berechtigt, bei Vertragsschluss eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
- Sofern keine anderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, sind wir berechtigt, die Preise und/oder Frachttarife anzupassen, sofern unsere Kosten für Löhne und Gehälter, Rohmaterialien oder Betriebsstoffe, Energiekosten, Frachtkosten und Zölle oder sonstige Materialien ansteigen. Dieses Recht gilt auch für Lieferungen und Leistungen aus einem Dauerschuldverhältnis.
- Leistungen, die nicht Bestandteil des vereinbarten Lieferumfangs sind, werden mangels abweichender Vereinbarung auf der Basis unserer jeweils gültigen allgemeinen Preislisten oder Mehr-/ Minderpreisberechnung ausgeführt.
- Je nach Auftragsfortschritt können wir angemessene Teilzahlungen für bereits erbrachte Teilleistungen verlangen.
- Sämtliche Zahlungen sind in EURO ausschließlich an uns zu leisten. Etwaige Wechselkursrisiken sowie Bankgebühren gehen zu Lasten des Kunden.
- Sofern nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen 14 Tage rein netto ohne Abzug nach Rechnungsdatum fällig.
- Der Kunde kommt spätestens 30 Tage nach Erhalt der Rechnung in Verzug, sofern nicht andere verzugsbegründende Umstände (beispielsweise eine Zahlungserinnerung oder eine kürzer vereinbarte Zahlungsfrist oder eine kalendermäßig bestimmte Zahlungsfrist) vereinbart wurden. Ab Verzugseintritt schuldet der Kunde Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Zusätzlich behalten wir uns im Falle des Verzuges vor, eine Verzugspauschale in Höhe von 40,00 € zu berechnen. Weitere vertragliche oder gesetzliche Rechte bleiben hiervon unberührt.
- Sämtliche Zahlungen werden zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die älteste Hauptforderung angerechnet unabhängig von anders lautenden Bestimmungen des Kunden.
- Schecks und/oder Wechsel werden unsererseits nur dann als Zahlungsmittel akzeptiert, wenn wir einer solchen Zahlungsweise zuvor schriftlich zugestimmt haben. Alle uns aus einer solchen Zahlung in diesem Fall entstehenden Kosten sind vom Kunden zu tragen.
- Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Kunden ist nur zulässig, sofern die Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
- Werden Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Umstände bekannt oder erkennbar, die nach unserem pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden entstehen lassen, und zwar auch solche Tatsachen, die schon bei Vertragsschluss vorlagen, uns jedoch nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten, so sind wir unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte in diesen Fällen berechtigt, die Weiterarbeit an laufenden Aufträgen oder die Belieferung einzustellen und für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlungen oder Stellung uns genehmer Sicherheiten zu verlangen und nach erfolglosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist für die Leistung von solchen Sicherheiten – unbeschadet weiterer gesetzlicher Rechte – vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde ist verpflichtet, uns alle durch die Nichtausführung des Vertrages entstehenden Schäden zu ersetzen.
- Mit Zahlungsverzug unseres Kunden, Zahlungseinstellung oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens hinsichtlich des Vermögens des Kunden werden alle unsere Forderungen sofort fällig. Dies gilt auch, sofern Zahlungsziele vereinbart sind oder soweit Forderungen aus anderen Gründen noch nicht fällig sind. Weiterhin gilt dies ohne Rücksicht auf die Laufzeit von Wechseln, die wir angenommen haben.
§4 Lieferfristen
- Die Lieferfrist ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien.
- Die vereinbarte Lieferfrist ist eine angestrebte Lieferfrist, es sei denn, es wurde ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart. Bei unverbindlichen oder ungefähren (z. B. ca., etwa) Terminen bemühen wir uns, diese nach besten Kräften einzuhalten.
- Die vereinbarte Lieferfrist beginnt frühestens mit Abschluss des Vertrages und setzt die Abklärung aller kaufmännischen und technischen Fragen voraus. Der Beginn der Leistungsfrist setzt voraus, dass der Kunde alle erforderlichen Unterlagen oder Genehmigungen zur Verfügung gestellt hat und etwaig vereinbarte Vorauszahlungen geleistet hat.
- Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung sowie einer ungestörten Auslieferung.
- Sofern nicht anderweitig vereinbart, erfolgt die Lieferung „Ab Werk“, Incoterms 2020. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware unmittelbar nach Mitteilung der Versandbereitschaft abzuholen.
- Die Lieferfrist ist bei der Lieferung „Ab Werk“, Incoterms 2020, eingehalten, wenn die Kaufsache innerhalb der vereinbarten Frist ausgesondert und versandbereit ist und dies dem Kunden mitgeteilt wurde. Bei einem Versendungskauf ist die Leistungsfrist eingehalten, wenn die Kaufsache innerhalb der vereinbarten Frist an die Spedition übergeben wurde oder zur Übergabe bereit war und ohne unser Verschulden nicht übergeben werden konnte.
- Lieferungen vor Ablauf der Lieferfrist und Teillieferungen sind zulässig, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.
- Befindet sich der Kunde in Annahmeverzug oder hat er sonst eine Verzögerung der Absendung zu vertreten, können wir die Produkte auf Gefahr und Kosten des Kunden lagern und als geliefert berechnen. Beginnend mit der Lieferfrist bzw. aufgrund keiner vereinbarten Lieferfrist mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware, behalten wir uns das Recht vor, ohne weiteren Nachweis dem Kunden für jede vollendete Kalenderwoche eine pauschale Entschädigung in Höhe von 0,5 % des Nettopreises (Lieferwert) zu berechnen. Die pauschale Entschädigung ist begrenzt auf maximal 5 % des Lieferwertes. Nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist zu Abnahme der Produkte können wir vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz statt der Leistung verlangen. Weitere Rechte bleiben unberührt. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Kunde die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn es offenkundig ist, dass er auch innerhalb der Nachfrist zur Zahlung des Kaufpreises bzw. zur Abnahme der Lieferung nicht im Stande ist. Als Schaden gilt ein Betrag von 20 % des Auftragswertes. Der Schaden wird mit der geleisteten Anzahlung verrechnet. Es steht den Parteien frei nachzuweisen, dass der Schaden tatsächlich höher oder niedriger ausgefallen ist.
§5 Höhere Gewalt
- Fälle von höherer Gewalt, insbesondere, jedoch nicht abschließend, Aufruhr, Streik, Krieg, Flut, Aussperrung, Feuer, Epidemien, Pandemien, Seuchen, Beschlagnahme, Boykott, rechtliche oder behördliche Verfügungen und Beschränkungen oder unzutreffende oder verspätete Belieferung durch unsere Zulieferer und sonstige, von außen kommende, unvorhersehbare, außergewöhnliche Ereignisse, die auch durch äußerste Sorgfalt nicht verhütet werden können und uns oder unsere Zulieferer betreffen, unsere Lieferpflichten unzumutbar erschweren oder unmöglich machen und nicht von uns zu vertreten sind, verlängern die Lieferpflichten um die Dauer des Vorliegens der Fälle oder Ereignisse mit angemessener Wiederanlaufzeit, sofern wir unserer Lieferpflicht trotz zumutbarer Maßnahmen nicht nachkommen können.
- Die Verlängerung der Liefer- und Leistungspflichten gemäß vorstehend Abs. (1) gilt auch, wenn diese Fälle oder Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem wir uns in Verzug befinden.
- Falls die Liefer- und Leistungspflichten aufgrund solcher Fälle oder Ereignisse gemäß vorstehend Abs. (1) auf einen angemessenen Zeitraum verlängert werden, ist jede Partei nach Ablauf dieser verlängerten Liefer- und Leistungspflichten berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Falls der Kunde Interesse an Teillieferungen hat, kann der Kunde auch zu Teilen vom Vertrag zurücktreten. Sofern wir bereits Teillieferungen und/oder Teilleistungen erbracht haben, kann der Kunde nur dann vom gesamten Vertrag zurücktreten, falls er nachweisbar kein Interesse an einer teilweisen Lieferung und/oder Leistung unsererseits hat. Weitere gesetzliche oder vertragliche Rechte zum Rücktritt bleiben hiervon unberührt.
- Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch den Kunden in Fällen des vorstehenden Abs. (1) ist ausgeschlossen.
§6 Gefahrübergang, Absendung, Verpackung und Transportschäden
- Sofern nicht abweichend schriftlich vereinbart, ist jeweils eine Lieferung „Ab Werk“, Incoterms 2020, vereinbart.
- Das Risiko des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Liefergegenstände geht demnach mit der Mitteilung der Versandbereitschaft und der Aussonderung der Kaufsache auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn wir zusätzliche Leistungen wie Verladung, Transport oder Entladung übernommen haben. Sollte die Absendung der Gegenstände aufgrund von Umständen verzögert werden, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs mit der Bereitstellung der Ware zum Versand und Benachrichtigung der Bereitstellung der Lieferung an den Kunden über.
- Ist ein Versendungskauf vereinbart worden, so geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs spätestens mit dem Versand des Liefergegenstandes bzw. der Übergabe an die Transportperson ab Werk oder Versandort auf den Käufer über. Verzögert sich die Absendung durch ein Verhalten des Kunden, so geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. § 6 Abs. (2) Satz 3 gilt entsprechend.
- Sofern wir den Transport für den Kunden vornehmen, obliegt die Art und Weise der Verpackung und Versendung der Gegenstände uns, sofern keine anderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
- Sofern vereinbart ist, dass wir das Risiko des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Liefergegenstände tragen, ist der Kunde verpflichtet, die versendete Ware sofort bei Eintreffen der Ware und im Beisein des Transporteurs auf äußere Transportschäden zu kontrollieren. Der Kunde ist verpflichtet, äußerlich erkennbare Verluste oder Beschädigungen des Liefergegenstandes dem Transporteur spätestens bei Ablieferung unter hinreichend deutlicher Kennzeichnung des Verlustes oder der Beschädigung anzuzeigen und uns unverzüglich hierüber schriftlich zu informieren. Nicht äußerlich erkennbare Verluste oder Beschädigungen sind uns innerhalb von 5 Kalendertagen schriftlich zu melden. Ergänzend gelten die Bestimmungen des § 438 HGB sowie die Rügepflichten gemäß § 8 Abs. (4).
§7 Eigentumsvorbehalt, erweitertes Pfandrecht
- Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Gegenständen bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung gegen den Kunden vor, einschließlich solcher Forderungen aus Schecks und Wechseln. Bei Zahlungen aus Schecks und Wechseln behalten wir uns das Eigentum an den gelieferten Gegenständen solange vor, bis das Rückgriffsrisiko abgelaufen ist.
- Der Kunde verpflichtet sich, jederzeit auf unser Verlangen sowie im Falle eines Insolvenzantrages den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Vertragsgegenstand nach außen hin sichtbar mit "im Eigentum der ARBOTRADE GmbH" zu kennzeichnen.
- Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
- Nimmt der Kunde eine Verarbeitung der Vorbehaltsware vor, so erfolgt diese für uns als Herstellerin im Sinne des § 950 BGB. Wird die von uns gelieferte Ware mit anderen Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an den neuen Gegenständen im Verhältnis des Rechnungswertes der anderen verwendeten Waren. Der Kunde darf die Liefergegenstände im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsgangs weiter verarbeiten, sofern die vorgenannten Sicherungsinteressen gewahrt bleiben.
- Der Kunde darf die Liefergegenstände im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsgangs weiter veräußern, solange unser Eigentumsvorbehalt an den Gegenständen gemäß nachfolgend Abs. (6) gewahrt bleibt. Übereignung, Sicherungsübereignung, Verpfändung u. ä. Maßnahmen sind dem Kunden nicht gestattet.
- Für den Fall der Weiterveräußerung der Liefergegenstände tritt der Kunde bereits jetzt alle Forderungen an uns ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen Dritte entstehen. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Sofern wir lediglich Miteigentümer der veräußerten Güter sind, erfolgt die Abtretung nur bis zur Höhe unserer Forderungen gegen den Kunden.
- Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Ein Widerruf dieser Ermächtigung ist nur zulässig, wenn der Kunde seinen Verpflichtungen nach diesem Vertrag nicht ordnungsgemäß nachkommt, insbesondere seinen Zahlungsverpflichtungen, insolvent oder zahlungsunfähig wird, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat oder ein solcher Antrag mangels Masse abgelehnt wurde. Im Falle des Widerrufs der Ermächtigung zum Einzug unserer Forderungen hat der Kunde den Schuldner von der Abtretung der Forderung an uns in Kenntnis zu setzen. Auch steht es uns frei, den verlängerten Eigentumsvorbehalt dem Dritten gegenüber offen zu legen.
- Das Recht des Kunden, über die Vorbehaltsware zu verfügen, diese zu verarbeiten, oder die abgetretenen Forderungen einzuziehen, erlischt auch ohne ausdrücklichen Widerruf, wenn über das Vermögen des Kunden das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder es mangels Masse abgelehnt wird, bei Aussetzen von Zahlungen, bei Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch den Kunden oder einen Dritten oder bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. In diesen Fällen sowie in den Fällen des vorstehenden Abs. (7) steht uns das Recht zum Rücktritt vom Vertrag nach Ablauf einer angemessenen Frist zu mit der Folge, dass wir die Vorbehaltsware wieder an uns nehmen dürfen. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware zu übergeben. Der Erlös jeder Verwertung der Vorbehaltsware wird dem Kunden – abzüglich der Verwertungskosten – auf seine Verpflichtungen gegenüber uns angerechnet.
- Im Falle des Widerrufs der Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen ist der Kunde verpflichtet, uns unmittelbar schriftlich offen zu legen, gegen welche Dritten Forderungen aus abgetretenem Recht in welcher Höhe bestehen.
- Falls die uns überlassenen Sicherheiten die zu besichernden Forderungen um mehr als 20 Prozent übersteigen, sind wir verpflichtet, auf Anforderung des Kunden hin Sicherheiten in angemessener Höhe nach unserer Wahl freizugeben.
- Der Kunde muss uns unmittelbar schriftlich davon in Kenntnis setzen, wenn Dritte Zugang zu den Vorbehaltswaren, den abgetretenen Forderungen oder den sonstigen Dokumenten und Unterlagen erhalten. Sämtliche Kosten der Rechtsverteidigung unserer Vorbehaltsware auch gegenüber Dritten sind vom Kunden zu tragen.
- Uns steht aus dem Reparaturauftrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrages in unseren Besitz gelangten Reparaturgegenstandes des Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Reparaturgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.
§8 Gewährleistung für Sachmängel
- Sofern es sich bei dem Vertragsverhältnis zwischen uns und dem Kunden um einen Kauf- oder Werkvertrag handelt, haften wir für bestehende Sachmängel des Liefergegenstandes nach Maßgabe der nachstehenden Absätze (2) bis (16). Ergänzend gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
- Die Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind ohne unsere Zustimmung nicht abtretbar.
- Bestimmte Eigenschaften gelten grundsätzlich nur dann als von uns zugesichert, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich bestätigt haben. Eine Garantie gilt nur dann als von uns übernommen, wenn wir schriftlich eine Eigenschaft als "garantiert" bezeichnet haben.
- Erkennbare Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen müssen uns unverzüglich, spätestens binnen 12 Tagen nach Lieferung, schriftlich mitgeteilt werden, in jedem Fall aber vor Verbindung, Vermischung, Verarbeitung oder Einbau; anderenfalls gilt der Liefergegenstand als genehmigt, es sei denn, uns oder unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen fällt Arglist zur Last. Versteckte Mängel sind uns unverzüglich, spätestens 12 Tage nach ihrer Entdeckung, schriftlich anzuzeigen. Ergänzend gilt § 377 HGB. § 6 Abs. (5) bleibt hiervon unberührt.
- Uns ist Gelegenheit zur gemeinsamen Feststellung der angezeigten Beanstandungen zu geben.
- Die Verjährungsfrist der Mängelansprüche des Kunden beträgt vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen dieses Abs. (6) ein Jahr, gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Bei einem Bauwerk und bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, gelten hingegen die gesetzlichen Verjährungsfristen, §§ 438 Absatz 1 Nr. 2 und 634a Absatz 1 Nr. 2 BGB. Sollten wir einen Mangel arglistig verschwiegen haben, so gelten für etwaige Schadensersatzansprüche die gesetzlichen Fristen. Die gesetzlichen Fristen gelten auch für die Verjährung etwaiger Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Mängeln, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder der Schadensersatzanspruch auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruht.
- Unsere Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel beschränkt sich der Sache nach auf Nacherfüllung. Im Rahmen unserer Nacherfüllungspflicht sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt. Kommen wir dieser Verpflichtung nicht innerhalb angemessener Frist nach oder schlägt eine Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs fehl, ist der Kunde berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Rückgängigmachung des Vertrages ist ausgeschlossen, sofern nur ein unerheblicher Mangel vorliegt. Darüber hinaus ist, soweit wir mangelfreie Teillieferungen erbracht haben, eine Rückgängigmachung des gesamten Vertrages nur zulässig, wenn das Interesse des Kunden an den erbrachten Teillieferungen nachweislich fortgefallen ist. Ansprüche, insbesondere Aufwendungsersatz- oder Schadensersatzansprüche, bestehen nur im Rahmen der Regelungen zum nachfolgenden § 9. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über bzw. bleiben in unserem Eigentum und sind auf Verlangen an uns auf unsere Kosten zurückzusenden.
- Der Kunde hat uns auf seine Gefahr die mangelhafte Ware zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu übersenden, es sei denn, die Rücksendung ist nach der Art der Lieferung nicht möglich. Wir tragen die zum Zwecke der Nacherfüllung anfallenden Transportkosten, jedoch nur von dem Ort aus, an den die gekaufte Ware bestimmungsgemäß geliefert wurde und maximal nur bis zur Höhe des Kaufpreises.
- Der Kunde hat uns die für die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, der Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder bei Verzug der Mängelbeseitigung durch uns hat der Kunde das Recht, nach vorheriger Mitteilung an uns den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns den Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
- Die Weiterverarbeitung oder der Einbau von unsererseits gelieferter Ware gilt stets als Verzicht auf die Mängelrüge, soweit der Mangel erkennbar war.
- Bei berechtigten Mängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden nur in dem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, vom Kunden Ersatz der uns hierdurch entstandenen Aufwendungen zu verlangen.
- Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten oder üblichen Beschaffenheit oder Brauchbarkeit, z. B. unerheblichen Abweichungen in Farbe, Maßen und/oder Qualität oder Leistungsmerkmalen der Produkte.
- Bei den von uns angebotenen Wuchshüllen und Kabelbindern handelt es sich um Produkte, deren biologischer Abbau von den jeweiligen Standortbedingungen abhängig ist, insbesondere betreffend die geographische Lage, Temperatur, Feuchtigkeit, Art der vorhandenen Mikroorganismen und UV-Einstrahlung.
- Die Anerkennung von Sachmängeln bedarf stets der Schriftform.
- Unsere Gewährleistung erstreckt sich nicht auf die Eignung des Liefergegenstandes für den vom Kunden vorgesehenen, vom üblichen abweichenden Verwendungszweck, soweit dieser nicht schriftlich vereinbart worden ist.
- Unsere Gewährleistungspflicht erstreckt sich nur auf die Lieferung neu hergestellter Produkte. Sofern nicht anders vereinbart, werden gebrauchte Produkte wie besehen unter Ausschluss jeder Gewährleistung verkauft.
- Keine Gewährleistungsansprüche bestehen insbesondere in folgenden Fällen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Anwendung durch den Kunden oder Dritte, Verschleiß und natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, mechanische, biologische, chemische und vergleichbare Einflüsse, die nicht den vorgesehen, durchschnittlichen Standardeinflüssen entsprechen.
§9 Haftung
- Für Schäden haften wir, aus welchen Rechtgründen auch immer, nur,
- soweit uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt
- bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit
- bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
- bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben
- soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Für weitergehende Schadensersatzansprüche haften wir nicht.
- Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
- Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir jedoch nur begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
- Der vertragstypische, vorhersehbare Schaden ist in Höhe des Vertragswertes der betroffenen Leistung anzusetzen.
§10 Gewerbliche Schutzrechte und Rechtsmängel
- Sofern nicht anders vereinbart, sind wir verpflichtet, die Lieferung lediglich innerhalb der Bundesrepublik Deutschland frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (nachfolgend zusammen „Schutzrechte“ genannt) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von uns erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Kunden berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir gegenüber dem Kunden nach Maßgabe der nachstehenden Absätze (2) bis (8).
- Wir werden nach unserer Wahl auf unsere Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist uns dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rücktritts- und Minderungsrechte zu.
- Unsere Pflicht zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach § 9.
- Die vorstehend genannten Verpflichtungen unsererseits bestehen nur, soweit der Kunde uns über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt hat, eine Verletzung nicht anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Kunde die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
- Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, sofern er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
- Ansprüche des Kunden sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Kunden, durch eine von uns nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass der Liefergegenstand vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt hat.
- Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des § 8 entsprechend.
- Weitergehende oder andere als die in diesem § 10 und in § 8 geregelte Ansprüche des Kunden gegen uns sind ausgeschlossen.
§11 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht, Sonstiges
- Der Erfüllungsort für alle Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Kunden ist an unserem Sitz.
- Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Forderungen aus der Geschäftsbeziehung einschließlich solcher aus Schecks und Wechseln ist am Erfüllungsort, sofern der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Wir sind jedoch auch berechtigt, gegen den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand vorzugehen.
- Für alle Auseinandersetzungen aus Verträgen, für die diese Bedingungen gelten, und alle Auseinandersetzungen aus der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Kunden ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) sowie des Internationalen Privatrechts ist ausgeschlossen.
§12 Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der sonstigen Bedingungen hiervon unberührt.
ARBOTRADE GmbH
Bustadt 40
74360 Ilsfeld
Stand: 26.01.2023